Am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat die vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung beschlossen. Sie betrifft § 17 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV. (Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser).
Demnach wurde die Frist zur Entfernung bereits eingebrachter Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen um fünf Jahre vom 09. Januar 2020 auf 09. Januar 2025 verlängert. Es handelt sich bei der Änderung also lediglich um eine Fristver-längerung. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.